Vereinssatzung Gemeinschaftsgarten Siebenzwergeland

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen “Gemeinschaftsgarten Siebenzwergeland”
(kurz: Siebenzwergeland).
(2)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der oben genannte Vereinsname den Zusatz e.V.
(3)
Der Sitz des Vereins ist das Mühlenbecker Land,OT Mühlenbeck.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Ziele und Aufgaben des Vereins
(1)Zwecke des Vereins sind:
Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes
Förderung der Bildung und Erziehung
(2)
Diese Zwecke verwirklicht der Verein insbesondere durch den Betrieb eines offenen Gemeinschaftsgartens mit dem Ziel, eine öffentliche Permakultur-Fläche mit Zier- und Nutzpflanzen zu entwickeln, der auch Raum für die Haltung gefährdeter Nutztierrassen bietet.
Mit dem Siebenzwergeland werden die Eigeninitiative, Eigenarbeit und das bürgerschaftliche Engagement gefördert.
Der Verein fördert die ökologische Gartenbewirtschaftung. Wichtige Inhalte bei dem Gartenprojekt sind: Selbstorganisation, Eigenversorgung, gesunde Ernährung, soziales Miteinander und persönliche Entfaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Der Verein will Siebenzwergeland als Begegnungs- und Lernraum erschließen. Gefördert wird die schulische und außerschulische Bildungsarbeit durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts und der bestehenden Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Über die Natur und im gemeinsamen Arbeiten lernen die Menschen sich selbst und andere zu achten. In diesem Zusammenhang werden Workshops, Seminare und Projekte zur theoretischen und praktischen Veranschaulichung um die Natur, Kreisläufe und Lebewesen im Biotop Garten kennenzulernen.
Unterstützt werden auch Projekte und Maßnahmen zum Erhalt gefährdeter Nutztierrassen auf dem Siebenzwergeland Gelände.
Der Verein wird öffentlich für diese Ziele werben und zu diesem Zweck auch Spenden sammeln.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Steuerbegünstigung/Mittel des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2)
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, zweckgebundenen und
sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. Alle Einnahmen - mit Ausnahme der zweckgebundenen Zuwendungen - stehen
dem Verein insgesamt zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandssitzung.
(3)
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Sollen Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau zu definierender
Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt bekommen, so ist hierfür der Abschluss eines
schriftlichen Dienstvertrags erforderlich.
(6)
Der Nachweis über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung über die
Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(7)
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die
steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen
steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für
Telekommunikationskosten, Porti und sonstige im Interesse des Vereins verauslagte Beträge/Aufwendungen. Soweit im
Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend
gemacht werden. Für den Vorstand besteht die Ermächtigung, durch Vorstandsbeschluss im Einzelnen Pauschalen/
Vergütungsregelungen auch der Höhe nach festzulegen.
§5
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person
werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Für Familien besteht eine Familienmitgliedschaft.
(2)
Fördermitglieder/passive Mitglieder sind im Rahmen der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung nicht stimmberechtigt. Nicht stimmberechtigt sind Kinder unter 16 Jahren. Nur ein benanntes, volljähriges Mitglied einer Familie ist stimmberechtigt.
(3)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt mindestens ein Mitglied des Vorstands den Antrag ab, so muss der Antrag auf Wunsch des Bewerbers der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt
werden. Lehnt mehr als ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so ist der Antrag endgültig abgelehnt.
(4)
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tode des Mitgliedes,
bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
durch Austritt,
durch Ausschluss,
mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(5)
Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung bis zum 30.9. eines Jahres gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ausnahmen können z. B. bei Umzug oder Veränderung der Lebenssituation eines Mitglieds gemacht werden. Näheres regelt die Gartenordnung.
(6)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt oder die durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Gartenordnung des „Gemeinschaftsgarten Siebenzwergeland e.V.“ verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht bis zum 30.09. des laufenden Jahres bezahlt ist. In diesem Fall ist die Vorstandssitzung entscheidungsberechtigt.
(7)
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins eingezahlte Beiträge oder in die Gemeinschaft eingebrachte Sachen nicht zurück.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle stimmberechtigten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
(2)
Diese Mitglieder haben das Recht, das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben;
Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen;
an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch ihre Stimme mitzuwirken;
die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen;
die Einrichtungen des Vereins zu nutzen;
eine Fläche / Hochbeet in dem Gemeinschaftsgarten Siebenzwergeland gärtnerisch zu nutzen. Die Vergabekriterien und Handhabung einer evtl. notwendigen Warteliste regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Gartenordnung.
(3)
Das Mitglied hat die Pflicht,
die Ziele des Vereins zu wahren und zu fördern und dessen Interessen zu vertreten;
den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer separaten Beitragsordnung festgelegt;
Gemeinschaftsarbeit zu leisten und die Gartenordnung im Gemeinschaftsgarten Siebenzwergeland e.V. zu beachten.

§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1)
Mitgliederversammlung
(2)
Vorstand

§8
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung der Mitglieder und die Mitteilung der
Tagesordnung erfolgen schriftlich oder per email, mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung unter
Angabe der Tagesordnung. Einberufung und Leitung erfolgen durch den Vorstand. Eine Mitgliederversammlung findet
auch statt, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe
von Gründen eine Mitgliederversammlung beantragen.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Änderungen der Satzung,
die Auflösung des Vereins,
die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages in der Beitragsordnung
Festsetzung und Änderung der Gartenordnung
Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds
Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Vorschläge zur Tagesordnung sind genehmigt, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(4)
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung drei Viertel aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Anträge zu Satzungsänderungen oder
Änderungen des Vereinszwecks müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen.
(5)
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine, binnen zwei Monaten einzuberufende, neue
Mitgliederversammlung. Diese ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
(6)
Auf der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.
(7)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§9
Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
die Aufnahme neuer Mitglieder.
2)
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3)
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Der gesamte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederholte
Wahl ist zulässig.
(4)
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann die Vorstandssitzung ein Ersatzmitglied bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen.
(5)
Zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam befugt, den Verein im Sinne des BGB nach außen rechtlich zu vertreten.
(6)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis ist für Entscheidungen über außergewöhnliche Rechtsgeschäfte,die einen Geschäftswert von 150 EUR übersteigen,die vorherige Zujstimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Die Zustimmung kann insbesondere im Umlaufverfahren (auch per Mail) eingeholt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstands und deren Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts,zwecks Verwendung für den Umwelt-und Naturschutz.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


 

 

Wir unterstützen die Europaschule in Schildow beim weiteren Schulgartenbetrieb und die Kita Spatzenhaus mit einem Feldprojekt